Rechtliche Hinweise
Interessenkonfliktmanagement
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Gemäß §11 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind wir verpflichtet, unsere Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben. Zudem sind wir nach § 11a FinVermV angehalten, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen uns und den bei der Vermittlung mitwirkenden Beteiligten sowie den Anlegern auftreten können.
Sofern ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, werden wir diesen durch angemessene Maßnahmen so regeln, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Interessen des Anlegers kommen wird, legen wir dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen von etwaigen Interessenkonflikten rechtzeig vor Abschluss eines Geschäfts offen, damit der Anleger seine Entscheidung über die Anlagevermittlung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Mögliche Interessenkonflikte:
Im Rahmen der von LOANSTONE erbrachten Vermittlungsleistungen können folgende Interessenkonflikte zwischen den Kunden (aktive und passive Seite), der Gesellschaft bzw. den Mitarbeitern der Gesellschaft entstehen:
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Interessenkonflikte aufgrund finanzieller Vorteile (z.B. unterschiedlich hohe Vergütung der geldaufnehmenden Institute bzw. Emittenten, Gewährung von Zuwendungen).
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Interessenkonflikte durch Zusammenarbeit mit Wettbewerbern (z.B. mehrere identische Nachfragegebote für ein Angebot liegen vor oder mehrere identische Angebote für eine Nachfrage liegen vor).
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Interessenkonflikte aufgrund persönlicher Beziehungen (z.B. Erhalt von nicht öffentlichen Informationen der beteiligten Finanzinstitute).
Maßnahmen, die ergriffen werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden:
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Einführung von Richtlinien und Verfahren zum Interessenkonfliktmanagement (z.B. Definition, Offenlegung, Meldung, Beilegung).
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Sensibilisierung von Mitarbeitern bzw. Vorbildfunktion der Geschäftsleitung (z.B. Etablierung einer transparenten „Unternehmenskultur“).
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Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen (z.B. durch die Geschäftsführung)
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Verbot der Annahme von Zuwendungen von Dritten, die im Zusammenhang mit einem vermittelten Geschäft stehen (z.B. monetäre oder sachbezogene Zuwendungen bzw. Geschenke oder kostenfreie Schulungen).
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Verpflichtung zur Verschwiegenheit im Umgang mit vertraulichen Informationen der Kunden bzw. Emittenten. (z.B. bei mehreren identischen Nachfragen/Angeboten für ein Angebot/eine Nachfrage wird das Gebot vom Erstbietenden weitergeleitet).
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Verbot von persönlichen Geschäften innerhalb des Kundenkreises durch die Geschäftsführung bzw. die Mitarbeiter.
Kontrolle und Überwachung:
Eine Kontrolle bzw. Überprüfung, ob LOANSTONE die Anforderungen nach §§ 11, 11a FinVermV einhält, findet laufend durch die Geschäftsführung sowie im Rahmen der turnusgemäßen Prüfung nach § 24 FinVermV durch einen Wirtschaftsprüfer statt.